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I. Angebot, Vertragsabschluss 1. Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen soweit nicht etwas anderes individuell vereinbart wird. Abweichende Bedingungen des Bestellers binden uns nicht. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas Anderes vereinbart. 2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferant ist unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers berechtigt, Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte vorzunehmen. 3. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Lieferbedingungen sollten zwischen den Parteien schriftlich niedergelegt werden. II. Preise Die Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die Berechnung sind die vom Lieferanten ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich widerspricht. III. Lieferung 1. Erhebliche, für den Lieferanten unvorhersehbare und von ihm nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Zulieferern des Lieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt beim Lieferanten und seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferant dem Besteller baldmöglichst mit. 2. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferungen erfolgen in der Regel in Standardverpackungen. IV. Versand, Gefahrübergang, Verpackung 1. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferant Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Bestellers angemessen zu berücksichtigen sind. 2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit der Auslieferung der Ware an die zur Versendung bestimmte Person oder im Falle der Abholung mit der dem Besteller mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung. 3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Lieferanten zurückgesandt werden. 4. Leihverpackungen sind vom Besteller auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, so lange diese nicht an den Lieferanten zurück gelangt ist, zu Lasten des Bestellers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. V. Zahlung 1. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 21 Tagen nach Lieferdatum ohne jeden Abzug, soweit nicht etwas anderes individuell vereinbart wurde. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt werden 2% Skonto gewährt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. 2. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen vom Lieferanten bestrittener Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. 3. Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder andere Umstände, welche bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zur Folge. 4. Teillieferungen können selbstständig berechnet werden. 5. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, vor weiterer Lieferung bzw. Auslieferung weiterer Teillieferungen Vorauszahlungen zu verlangen. VI. Beanstandungen, Mängelansprüche, Haftung 1. Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind dem Lieferanten unter Angabe der Rechnungs- und Versandnummer, der Produktbezeichnung und Gebindesignierung unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel spätestens 7 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. 2. Der Besteller hat - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. 3. Bei fristgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen ist der Lieferant zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Misslingt die Nacherfüllung zweimal, wird sie unmöglich, unberechtigt verweigert oder dem Besteller unzumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. 4. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Unberührt davon bleiben die Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Fälle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung. Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht einer der o. g. zwingenden Haftungsgründe vorliegt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen. 6. Ansprüche des Bestellers aus einer Garantie im Sinne von § 443 BGB bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. 7. Mängelansprüche hinsichtlich der gelieferten Produkte verjähren nach einem Jahr, ausgenommen sind Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten aufgrund arglistig verschwiegener Mängel. VII. Anwendungstechnische Beratung 1. Anwendungstechnische Beratung erteilt der Lieferant nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. 2. Darüber hinaus sind vom Besteller unbedingt die Spezifikationen im Sicherheitsdatenblatt für den Umgang mit den gelieferten Stoffen und deren Einsatzbereich zu beachten. 3. Will der Besteller die gelieferten Waren zu anderen Zwecken einsetzen als mit dem Lieferanten besprochen der vereinbart, so darf dies erst nach ausgiebiger Erprobung und Untersuchung sowie Vorliegen eventuell notwendiger behördlicher Genehmigungen und/oder Bescheinigungen geschehen. VIII. Eigentumsvorbehalt 1. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten, bis der Besteller seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten getilgt hat. 2. Bei der Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Besteller gilt der Lieferant als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Materialien und dem Wert der Verarbeitung. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungs- oder - mangels eines solchen - Verkehrswert der Hauptsache auf den Lieferanten über. Der Besteller gilt in diesen Fällen als Verwahrer. 3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Lieferanten ab. 4. Der Besteller ist berechtigt, über die im Eigentum des Lieferanten stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten rechtzeitig nachkommt. 5. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Lieferanten Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherung an den Lieferanten ab, und zwar im Umfang des jeweiligen Eigentumsanteils des Lieferanten an den verkauften Waren. Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an den Lieferanten ab. 6. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekanntzugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. 8. Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller um mehr als 20 %, so ist auf Verlangen des Bestellers der Lieferant insoweit zur Freigabe von Sicherheit nach seiner Wahl verpflichtet. 9. Liegt auf Seiten des Bestellers eine Leistungsverzögerung oder ein sonstiger Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten vor, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung zur Erbringung der Leistung gegenüber dem Besteller bedarf. IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Lieferanten, für die Zahlung dessen Sitz. 2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferanten dessen Firmensitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers; dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. 3. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (CISG). X. Salvatorische Klausel Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die ungültigen Klauseln durch andere Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Klauseln wirtschaftlich möglichst weitgehend entsprechen.
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